Eine gut geschnittene Wohnung entspricht noch lange nicht vollauf den eigenen Bedürfnissen. Als Lösungsansatz käme eine eigens durchgeführte Renovierung infrage. Was es dabei zu beachten gilt, erklärt dieser Artikel.
Die Wohn- und Baubranche in Magdeburg und dem Rest Deutschlands erlebt derzeit wieder einen Aufschwung. Für 2020 wird ein kräftiges Umsatzplus erwartet. Gerade die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum mit gleichzeitig guter infrastruktureller Lage steigt. Der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Magdeburg (HWK), Burghard Gruppe, betont, dass vor allem im Bauhandwerk das Wachstum durch das niedrige Zinsniveau und die hohe Bau- und Sanierungsnachfrage gestärkt werde. Und Peter Lackner, Geschäftsführer der kommunalen WOBAU Magdeburg bemerkte schon im Dezember 2018, sicherlich auch mit Blick auf das Domviertel-Bauprojekt: „Es gibt derzeit keine vergleichbar große Stadt in Deutschland, in der so viel gebaut wird.“
Nichtsdestotrotz ist deutschlandweit in den Ballungsgebieten und Großstädten die Nachfrage nach Wohnraum besonders hoch. Wer es glücklicherweise geschafft hat, eine Wohnung anzumieten oder zu kaufen, steht nicht selten vor neuen Herausforderungen und Fragen. Insbesondere bei Renovierungsarbeiten aller Art gibt es einige Dinge zu beachten. Während Wohnungseigentümer weitgehend frei renovieren können, gelten für Mieter einige Einschränkungen. Was wiederum nicht bedeutet, dass ein Mieter keinerlei Renovierungsarbeiten durchführen darf.
Renovierungsarbeiten langfristig und sorgfältig planen
Wer seinen Wohnraum neugestalten möchte, muss die Renovierungsarbeiten gut und vor allem langfristig planen. Einige der anstehenden Arbeiten können Mieter oder Eigentümer eigenhändig durchführen. Bei anderen Maßnahmen wie etwa Sanitär- oder Elektroarbeiten ist es ratsam, erfahrene Handwerker entsprechender Firmen zu beauftragen. Denn das Fachwissen verhindert, dass Dinge falsch installiert werden und hinterher zu Schäden führen oder hohe Kosten erzeugen können.
Ebenfalls sollten die ungefähren Ausgaben für die Renovierung nicht zu knapp kalkuliert werden. Manchmal kostet eine Renovierung deutlich weniger, als ursprünglich gedacht. Das ist aber eher selten der Fall. Denn nicht selten tauchen nach den begonnenen Arbeiten dann etwa eben doch kleinere Schäden auf, die es zu beheben gilt. Und an die bei der Planung vielleicht nicht gedacht wurde.
Außerdem entsteht bei vielen Mietern oder Immobilienbesitzern der Wunsch, zusätzliches Geld für eine neue Einrichtung auszugeben. Eine Renovierung ist somit keine günstige Angelegenheit, die auf die leichte Schulter genommen werden kann. Um finanzielle Engpässe zu überbrücken und das Konto nicht zu überziehen, lässt sich auf einen zinsgünstigen Renovierungskredit zurückgreifen. Von solch einem nicht zweckgebundenen Darlehen profitieren schlussendlich alle Privatpersonen mit festem Einkommen, welche ihren Wohnraum verschönern möchten und die finanziellen Mittel dafür nicht ohne Probleme aufbringen können.
Was Mieter beim Verschönern des Wohnraums beachten sollten

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Farben
Nach einem Blick in den Mietvertrag und der Klärung der zulässigen Veränderungen, kann der Kreativität freier Lauf gelassen werden
Nicht immer können Vermieter bei dem Vorhaben, den eigenen Wohnraum selbst renovieren auf die Zustimmung des Vermieters hoffen. Hierbei hilft ein Blick auf die mietrechtliche Lage. So kann ein Mieter kleinere Renovierungsarbeiten nach eigenem Gutdünken vornehmen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Dies trifft etwa zu, wenn es ums Streichen der Wände geht. Während der Mietzeit hat er hier grundsätzlich freie Wahl, für welche gestalterische Option er sich entscheidet. Allerdings ist im Hinterkopf zu behalten, dass die Wände bei Übergabe der Wohnung zurück an den Vermieter wieder in den ursprünglichen, bzw. in neutralen Farben zu streichen sind. Hierzu existiert auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 (Az 8 ZR 416 / 12).
Erlaubt sind also grundsätzlich:
- Das eigenständige Anstreichen sowie das Tapezieren von Decken und Wänden
- Das Streichen von Fußböden
- Das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
- Das Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen
- Die Reinigung von Teppichböden
All dies sind Schönheitsreparaturen, die Mieter ohne Probleme vornehmen können, da sie letztlich in der Regel auch zugunsten des Vermieters ausfallen. Dieser kann besagte Reparaturen von Mietern sogar verlangen, wenn sich der Zustand der beim Einzug frisch renovierten Wohnung nach einiger Zeit sichtlich verschlechtert hat. Dazu im nächsten Abschnitt mehr.
In die Wände zu bohren ist – anders als bei Fliesen – grundsätzlich auch kein Problem. Bohrlöcher in Fliesen darf ein Mieter aber nur vornehmen, wenn es bautechnisch nicht anders lösbar erscheint.
Andere Arbeiten wie etwa das Versiegeln und Abschleifen von Parkettboden sind dagegen vom Vermieter durchzuführen. Auch die Erneuerung von zerschlissenem Teppichboden sowie das Streichen der Fenster und der Außentür von außen sind Sache und Pflicht des Vermieters.
Mietern stehen außerdem Renovierungsarbeiten durch den Vermieter zu, wenn sich im Bad unansehnliche Fliesen abzeichnen oder etwa der Lack an der Badewanne platzt.
Auch beim Boden können Mieter auf eine Erneuerung hoffen. Allerdings tatsächlich nur dann, wenn der Boden nahezu unbenutzbar ist. Wer den Boden durch übermäßigen Gebrauch oder eigene Schuld selbst stark herunterwirtschaftet, muss für den Austausch natürlich auch eigenständig aufkommen.
Die Instandhaltung der Heizung ist zu guter Letzt vollständig Aufgabe des Vermieters – außer, der Mieter demoliert die Heizung. Auch das Beheben von Schäden der Heizung und der Austausch des Geräts bei einem Totalschaden sind Aufgaben des Vermieters.
Renovierungsvertrag verschafft beiden Parteien Sicherheit
Zeigt sich der Vermieter mit allen geplanten Änderungen einverstanden, können sich beide Parteien mit einem Renovierungsvertrag absichern. Auch Mieterverbände empfehlen, den vereinbarten Arbeitsumfang mitsamt der zu erwartenden Kosten schriftlich festzuhalten. Nicht zu vergessen bleibt, dass sich das Renovieren oftmals positiv auf den Wert der Immobilie auswirkt. Eine Wohnung in dicht besiedelten Stadtvierteln Magdeburgs wie Stadtfeld Ost oder Sudenburg könnte somit weiter an Wert gewinnen.
Kosten für mehr Wohnkomfort im Eigenheim steuerlich absetzen

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Tür streichen
Mieter dürfen die Türen verschönern und farbig streichen, müssen jedoch bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Mieter dürfen die Türen verschönern und farbig streichen, müssen jedoch bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Entstehende Kosten für selbst renovierte Räume können Eigenheimbesitzer teilweise steuerlich absetzen. Für alle Anfahrts-, Lohn- und Maschinenkosten lassen sich 20 Prozent anteilig anrechnen. Die zum Verschönern benutzte Grundausstattung an Werkzeug kann nicht steuerlich abgesetzt werden. Für Eigenheimer kann es sich rechnerisch auch lohnen, das Verschönern der eigenen vier Wände auf mehrere Jahre aufzuteilen. So bietet es sich an, jedes Jahr den größtmöglichen Prozentsatz abzusetzen. In Ausnahmefällen können weitere Kosten übernommen werden – etwa, sobald außergewöhnliche, belastende Umstände vorliegen. Solch ein Fall liegt etwa bei einer nicht selbst- oder fremdverschuldeten Gesundheitsgefährdung oder infolge einer unvorhersehbaren Katastrophe vor.
Übrigens: Bei den Verschönerungsmaßnahmen können schon kleine Änderungen Großes bewirken. Zum Streichen und Tapezieren bedarf es oftmals nicht mehr als handelsübliches Werkzeug sowie Tapeziertisch, Kleistereimer und Pinsel. Für kleinere Arbeiten auf dem Fußboden bedarf es größerer Malerplanen, um großflächigen Verschmutzungen vorzubeugen. Empfehlenswert ist es, auch im eigenen Heim stets auf die eigene Sicherheit zu achten. Nach beendeter Arbeit sollte das benutzte Werkzeug direkt im Anschluss gereinigt werden. Verhärtete Rückstände am Werkzeug, welche die Haltbarkeit verringern, lassen sich somit effektiv verhindern. Bleibt nur noch zu sagen: Viel Erfolg beim Werkeln!
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