Ende Juli ist die Steuererklärung fällig – das ist zu beachten

Für die Bürger Magdeburgs gilt, was für alle Bürger in Deutschland gilt: Am 31. Juli muss wieder die Steuererklärung abgegeben werden. Dies ist wohl mit die unbeliebteste Tätigkeit vieler und so mancher fragt sich, wo das vergangene Jahr schon wieder hin ist. Doch aller Widerwillen hilft nichts, denn die Abgabepflicht ist fix. Aber was müssen Steuerpflichtige beachten?

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Alle wichtigen Belege vorbereiten

Mit der elektronischen Steuererklärung kamen für Steuerpflichtige durchaus etliche Erleichterungen. Natürlich ist es weiterhin notwendig, die Belege und Quittungen zu sammeln, doch weniger für das Mitschicken an das Finanzamt als für das Zusammenrechnen der Summen. Grundsätzlich gilt:

Nicht schicken - die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, Rentenbezugsmittelungen, die Bescheinigung der Krankenversicherung und sämtliche Belege zu den Rürup- und Riesterrenten müssen nicht verschickt werden, da sie automatisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Schicken - Nachweise zu einer Behinderung, Spendenquittungen, Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen, die Steuerbescheinigungen über Kapitalertragssteuern und Zinsabschläge, anrechenbare ausländische Steuern, die Nachweise über die vermögenswirksamen Leistungen sowie die Nachweise zur Unterhaltsbedürftigkeit müssen dem Finanzamt zugeschickt werden.

Viele Belege müssen auch erst nach Aufforderung eingereicht werden. Hierzu zählen mitunter Nachweise über angeschaffte Arbeitsmittel. Grundsätzlich müssen aber alle Belege für zehn Jahre aufbewahrt werden, da sie während dieser Zeit noch angefordert werden könnten.

Dennoch sind die Belege für Steuerpflichtige wichtig. Immerhin sind sie die Grundlage dafür, außerordentliche Belastungen oder auch nur die Fahrtkosten geltend zu machen. Bezüglich der Fahrtkosten benötigen Steuerpflichtige ohnehin die gefahrene Strecke, damit sie die Kilometer ausrechnen können. Übrigens wird dieser Punkt gerne geprüft und somit die kürzeste Strecke genutzt. Wird das Kind noch auf dem Weg zur Arbeit zur Kita gebracht, rechnet das Finanzamt den Umweg zum Arbeitsweg aus der Strecke heraus.

Besondere Steuerfälle

Es gibt natürlich besondere Steuerfälle, die auf Steuerpflichtige zutreffen. Eine der häufigsten Fragen ist tatsächlich der Dienstwage, aber auch Lottogewinne und Bestattungen:

Regelung – beim Dienstwagen kommt es mit auf die Nutzung an. Wer den Wagen auch privat nutzt, muss diesen Anteil als Arbeitslohn versteuern. Grundsätzlich kann die 1-Prozent-Regelung angewandt werden, die mitunter dazu führt, dass aufgrund des geführten Fahrtenbuchs der Bruttoarbeitslohn korrigiert werden kann. Wird der Dienstwagen zwischen Privatwohnsitz und Arbeitsstätte genutzt, so kann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dieser Anteil bereits pauschal versteuert hat. Das steht auf der Lohnsteuerkarte.

Lottogewinn – Muss man einen Lottogewinn versteuern? Diese Frage lässt sich sehr leicht beantworten: Gewinne aus dem Glücksspiel sind nicht steuerpflichtig, die davon ausgehenden Zinsen jedoch schon. Ein Lottogewinn ist somit steuerfrei, wird er angelegt und entfallen darauf Zinsen, so zählen die Regelungen für Zinsgewinne. Absolut sicher ist dieses Prinzip allerdings nur für echte Glücksspiele. Profi-Pokerspieler oder auch BlackJack-Spieler müssen ihre Gewinne teilweise versteuern, da die profimäßige Umsetzung das Glücksspiel aufhebt.

Bestattungen – generell sind Bestattungskosten nicht absetzbar, es sei denn, sie zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beerdigung aus rechtlichen Gründen übernommen wurde. Beispiel: Der Vater, zu dem seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand, verstarb. Alternativ gilt auch, dass die Bestattungskosten die Höhe des Nachlasses übersteigen.

Heimkosten - mitunter können sie von der Steuer abgesetzt werden. Da dies Einzelfallentscheidungen sind, sollte stets ein Steuerberater mit ins Boot geholt werden.

Bei zu später Abgabe warten Säumniszuschläge

Viele Steuerpflichtige kannten es. Zwar war am 31. Mai die Abgabefrist, doch so eng nahmen viele die Abgabepflicht nicht. Im August ungefähr kam ein noch freundliches Schreiben, dass die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde. Wer nun in den nächsten Wochen und Monaten nicht reagiert, der erhielt die Androhung der Steuerschätzung. Mit den neuen Termin hat sich dies massiv verändert:

Absolute Frist – der 31. Juli ist die absolute Frist für die Steuererklärung. Einzig mit einem eingeschalteten Steuerberater und erfolgter Fristverlängerung kann die Frist aufgeschoben werden. Wer nun noch einen Steuerberater beauftragen möchte, der sollte es vor Juli machen, sodass ausreichend Zeit für die Fristverlängerung bleibt. Zwar genügt oft ein schnelles Fax vom Steuerberater, doch ist es immer beruhigender, die Bestätigung in der Hand zu haben.

Bußgeld – früher wurde zwar oft mit Bußgelder gedroht, doch wurden sie nicht erhoben. Das ist jetzt anders. Wer auch nur einen Tag zu spät ist, der fällt bereits unter die Bußgeldregelung. Das Bußgeld beträgt mindestens 25,00 Euro je zu spät eingereichten Monat. Bei einer Nachzahlung wird ein höherer Zuschlag fällig, der mühelos 0,25 Prozent der festgesetzten Steuern betragen darf, der Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro.

Rückzahlung – natürlich wird ein Säumniszuschlag auch berechnet, wenn es zu einer Nachzahlung kommt. Der Bußgeldbetrag wird nun direkt von der Steuererstattung einbehalten. Steuerpflichtige müssen somit auf jeden Fall das Bußgeld bezahlen. Dieses ist übrigens, wie alle Steuerangelegenheiten, sehr schnell pfändbar.

Für das vergangene Jahr gab es noch erleichterte Übergangsfristen, da sich die Abgabezeiten geändert hatten. In diesem Jahr sind sie jedoch absolut fix und Bußgelder sollen direkt erhoben werden.

Doch auch für den Steuerpflichtigen ist es sinnvoll, zumindest am 31. Juli die Steuererklärung abgegeben zu haben. Es ist immer davon auszugehen, dass bei verspäteten Abgaben doch genauer hingeschaut wird und nicht nur das jeweilige Programm auf die Korrektheit der Steuererklärung achtet. Umso genauer hingesehen wird, desto eher trifft auch der Fall ein, dass Unterlagen nachgereicht werden müssen oder dass die Kilometerangabe zur Arbeit genauestens nachgerechnet wird.

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Fazit – dick im Kalender vermerken

Wer heute noch keine Zeit hat, sich um die Steuern zu kümmern, der sollte sich den 31. Juli fett im Kalender markieren. Die Bußgelder sind verhältnismäßig hoch, zudem verschwindet der oft nervige Aufwand der Erklärung nicht vom Tisch. Die elektronische Steuererklärung erleichtert das Prozedere zusätzlich, denn anstelle sich durch die einzelnen Blätter zu wühlen, brauchen Steuerpflichtige eigentlich nur noch eine Erklärung erstellen und können diese im nächsten Jahr übernehmen. Nun brauchen tatsächlich einzig Werte ausgetauscht werden, wenn sich nicht viel geändert hat. Selbst Unterlagen müssen nicht mehr miteingereicht werden, wenn dies nicht im Steuerprogramm selbst schon vermerkt ist oder die Unterlagen gezielt angefordert werden.

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