Tipps zur Steuererklärung 2020: Welche Besonderheiten gibt es zu beachten?

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Überall wird gelockert, der Sommer und die niedrigen Inzidenzzahlen machen Lust auf Outdoor-Aktivitäten. Wer denkt da noch an so unangenehme Dinge wie die Steuererklärung? Dennoch: Sie muss gemacht werden, und niemand, der dazu verpflichtet ist, kommt um sie herum. Wie so gut wie in jedem Jahr gibt es auch für 2020 Besonderheiten, auf die zu achten ist. Zum Beispiel auf den gestiegenen Grundfreibetrag, aber auch auf Einkünfte, die im Coronajahr durch Kurzarbeit oder im Homeoffice zustande gekommen sind.

Zunächst die wichtigste Frage: Muss ich eigentlich eine Einkommenssteuerklärung abgeben? Nicht jeder Steuerzahler ist dazu verpflichtet. Alle anderen können die Erklärung freiwillig beim Finanzamt einreichen. Das lohnt sich besonders dann, wenn mit einer Rückzahlung zu rechnen ist. In den meisten Fällen ist eine Steuererklärung jedoch Pflicht. Zum Beispiel bei Selbstständigkeit, bei Einkünften neben dem regulären Lohn beziehungsweise Gehalt über 410 Euro oder bei Zinsen, Dividenden und Kapitalerträgen, von denen noch keine Abgeltungssteuer geflossen ist. Auch Lohnersatzleistungen, die insbesondere im Coronajahr in Form von Kurzarbeitergeld ausgezahlt worden sind sowie Eltern-, Kranken oder Arbeitslosengeld sind Faktoren, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichten – wenn diese Einnahmen höher als 410 Euro waren. Weitere Faktoren, die zur Steuererklärung zwingen:

Alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, können in die Situation geraten, für das Jahr 2021 Steuern nachzahlen zu müssen. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, wird jedoch vom Finanzamt wie zusätzlicher Verdienst angesehen. Damit erhöht sich gleichzeitig der durchschnittliche Steuersatz, was wiederum zu einer Steuernachzahlung führen kann.

Grundfreibetrag liegt 2020 höher

Im Vergleich zu 2019 ist der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 etwas angestiegen – um 240 Euro. Für Ledige ergibt sich dadurch ein Betrag von 9408 Euro, der nicht besteuert wird, für Ehepaare das Doppelte – 18816 Euro. Auch der Kinderfreibetrag ist pro Kind um 192 Euro gestiegen und liegt für Jahr 2020 bei 3906 Euro für jedes Elternteil (bei Paaren 7812 Euro). Der Betreuungsfreibetrag ist darin enthalten. Aber: Im Jahr 2020 haben Eltern, deren Kinder Anspruch auf Kindergeld haben, einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro ausgezahlt bekommen. Das Geld ist als Steuervergütung für einen Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs gedacht. In der Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt, was für Familien steuerlich günstiger Ist: Kindergeld plus -bonus oder eine Entlastung über die Kinderfreibeträge. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums profitieren jene Familien, „ für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge“, vom Kinderbonus. In anderen Fällen profitieren Familien anteilig, in anderen gar nicht. Alleinerziehende erhalten ab dem Steuerjahr 2020 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 4008 Euro statt 1908 Euro in den Jahren zuvor. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Betrag um 240 Euro je Kind. Der Freibetrag wird nur dann gezahlt, wenn ein Elternteil mit mindestens einem seiner Kinder unter einem Dach lebt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person besteht.

Ebenfalls neu im Veranlagungsjahr 2020 und eine echte Besonderheit: Ehepaare dürfen jetzt zum ersten Mal die Steuerklassen wechseln, so oft sie möchten. Normalerweise ist dieses Vorgehen nur einmal pro Jahr erlaubt.

Wegen Corona: Änderungen bei Werbungskosten & Co

War es vorher ein Pauschbetrag von 1000 Euro, der für Werbungskosten abgesetzt werden konnte, wurde dieser Betrag für das Jahr 2020 auf 1250 Euro aufgestockt. Grund ist die Homeoffice-Pflicht durch die Coronapandemie. Allerdings profitieren Steuerzahler nur dann, wenn es ein offizielles häusliches Arbeitszimmer gibt und der Arbeitgeber Homeoffice angeordnet hat. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, kann für jeden Tag, den er im Homeoffice gearbeitet hat, fünf Euro pauschal veranschlagen (für maximal 120 Tage) und bekommt diese zurück – auch dann, wenn keine Homeoffice-Pflicht bestanden hat. Problem: Wer nicht über den regulären Pauschbetrag von 1000 Euro kommt, muss hinnehmen, dass die Homeoffice-Pauschale mit den Werbungskosten verrechnet wird. Zum Beispiel entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zum Arbeitsplatz (30 Cent pro Kilometer, einfache Fahrt) an den Tagen, an denen der Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet hat. Übrigens: Wenn im Homeoffice gearbeitet wurde, können auch Telefon- und Internetkosten abgesetzt werden und zwar pauschal mit 20 Prozent oder per Einzelnachweis. Anschaffungen, die ein Arbeitnehmer für das Homeoffice gekauft hat und zu 90 Prozent beruflich nutzt, gehören ebenfalls zu den Werbungskosten.

Kinderbetreuung wegen Corona

Für das Einkommensjahr 2020 gilt außerdem: Wer aufgrund von Kinderbetreuung während des Lockdowns in seiner Firma unbezahlten Urlaub nehmen musste und eine Entschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bekommen hat, muss diese Ersatzleistung nicht versteuern. Allerdings erhöht sich in diesem Fall der Steuersatz auf das restliche Einkommen. Wenn die eigenen Kinder während des Lockdowns fachlich betreut wurden, können die entstandenen Kosten in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Grenze liegt bei 4000 pro Jahr und Kind und beläuft sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten. Wichtig ist, die Zahlungen als Überweisung oder Abbuchung nachweisen zu können. Wer das Geld bar ausgehändigt hat, kann den Anspruch nicht geltend machen.

Seit 2020 möglich: Gehaltsumwandlung beim Jobticket, höhere Verpflegungspauschale

Neuerungen für 2020 haben sich auch beim Jobticket ergeben: Das Jobticket für den Öffentlichen Personennahverkehr ist bereits seit 2019 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür zusätzlich zum Gehalt übernommen hat. Allerdings können Beschäftigte in diesem Fall wegen des geldwerten Vorteils weniger Werbungskosten (Pendlerpauschale) abziehen. Seit 2020 gibt es zudem die Möglichkeit auf ein Jobticket durch Gehaltsumwandlung oder als einen Extra-Bonus (sozialversicherungsfrei, pauschale Besteuerung mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber). In diesem Fall können die Beschäftigten die Pendlerpauschale komplett absetzen. Auch bei der Verpflegungspauschale gibt es Änderungen. Arbeitnehmer, die mehr als acht Stunden für den Arbeitgeber unterwegs sind oder an einer Weiterbildung teilnehmen, können für diese Tage normalerweise die Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro geltend machen. Neu ist, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden jetzt 14 Euro in Anschlag gebracht werden können, wenn der Beschäftigte nicht zuerst seine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ aufsucht – also den regulären Arbeitsplatz. Monteure zum Beispiel, die von morgens bis abends Kunden besuchen, haben Anspruch auf eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro pro Tag.

Weitere Besonderheit: Weil der Staat im Sinne des Klimawandels umweltfreundliches Verhalten belohnen will, wird die private Nutzung von Dienstfahrzeugen steuerlich günstiger. Bis 2030 können Arbeitnehmer, die einen Dienst-PKW auch für private Fahrten nutzen, nun bei umweltfreundlichen Fahrzeugen wie Hybridmodelle oder E-Autos mit einem geringen CO2-Ausstoß pro Kilometer (maximal 50 Gramm CO2/Kilometer, beziehungsweise 40 Kilometer elektrisch bewältigen) anstelle eines Cents nur 0,5 Cent des Bruttolistenpreises an Steuern abführen. Weisen die Fahrzeuge einen Bruttolistenpreis von maximal 60000 Euro auf und sind sie emissionsfrei, sind lediglich 0,25 Prozent des Listenpreises steuerlich wirksam.

Steuererklärung rechtzeitig abgeben

Auf jeden Fall sollte die Steuererklärung pünktlich abgegeben werden. Wer sich nicht an die fristen hält, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen – das sind immerhin 25 Euro pro angefangenem Monat. Wegen Corona ist die Abgabefrist für das Steuerjahr 2020 jedoch verlängert worden. Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, hat Zeit bis zum 31. Oktober 2021. Für Steuerberater und Lohnsteuervereine gilt eine Frist bis zum 31. Mai 2022.

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