Stadtläufer: Free The Breast

Der Stadtläufer erfreut sich einer überfälligen Debatte, die endlich ein Ende zu haben scheint.

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© DATEs Medienverlag

In Berlin hat eine Frau, die wegen Barbusigkeit aus einer Schwimmhalle verwiesen wurde, mit einer Diskriminierungsbeschwerde bei der zuständigen Ombudsstelle für viel Wirbel und einen krachenden Sieg der Emanzipation gesorgt: Die Haus- und Badeordnung der Berliner Bäderbetriebe wurde angepasst – in allen öffentlichen Sommer- und Hallenbädern dürfen sich nun auch Personen, die eine „weiblich gelesene Brust“ ihr Eigen nennen, mit freiem Oberkörper im Wasser tummeln. Gleiche Verordnungen gibt es inzwischen auch in zahlreichen anderen Städten wie Hannover, Göttingen oder Wiesbaden.

Da der FKK-Strand am Neustädter See wohl im kommenden Sommer gesperrt sein wird, kommt diese Entscheidung, sofern denn auch Magdeburg sie mitträgt, gerade  zur rechten Zeit. Unsere Mitbürger mit muslimischem Migrationshintergrund werden ebenso verstört auf die unvollständigen Bikinis unserer Frauen blicken wie unsere Männer auf unsere Mitbürgerinnen mit muslimischem Migrationshintergrund mit ihren Burkinis. Es wird ein großer Sommer werden.    

Die Entscheidung für den nackten Oberkörper war so überfällig wie folgerichtig, denn der Unterschied zwischen primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen ist nun einmal eminent – und auch der weibliche Busen gehört, obwohl viele Männer das anders sehen, zu letzteren. Seit Jahrzehnten kämpfen die Streiterinnen für die Gleichberechtigung gegen die „Sexualisierung der weiblichen Brust“, die schließlich ja viel mehr ist als das (nämlich etwa ein Nahrungsmittelbehältnis bei gebärt habenden Personen), und mit der Erlaubnis zum „diskriminierungsfreien Baden“ scheinen sie nun endgültig auf der Siegerstraße zu sein. In Wahrheit freilich ist das barbusige Baden noch nie verboten gewesen, denn in allen entsprechenden Badeordnungen ist stets nur von „handelsüblicher Badebekleidung“ die Rede, was natürlich jede Menge Interpretationsspielraum lässt. Bedeckt werden müssen ausdrücklich nur die primären Geschlechtsmerkmale, auch wenn es Menschen gibt, die das bedauern mögen. Aber auch der Straftatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ kann hier nicht zur Anwendung kommen, da er auf sexuelle Handlungen beschränkt ist. Es bliebe für die Gegner der halbnackten Tatsachen also nur der Paragraph 183 des Strafgesetzbuches, der exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellt. In dem allerdings heißt es wörtlich: „Ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigt ...“ - das heißt weiblicher Exhibitionismus ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt, also grundsätzlich straffrei.

Hier bietet sich ein neues Schlachtfeld im Kampf um Gleichberechtigung, denn natürlich müssen auch Frauen das Recht haben, andere Personen durch exhibitionistische Handlungen zu belästigen und dann dafür bestraft zu werden. Erfahrungsgemäß verliert so etwas nun einmal jeglichen Reiz, wenn es nicht verboten ist. Vielleicht kommt es nur deshalb so selten vor.

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