Bohrlöcher in Fliesen und Fenstern: Was sagt das Mietrecht dazu?

Bei der Neueinrichtung einer Mietwohnung fallen einige Montagearbeiten mit Schraublöchern an. Bei Bohrungen für Badzubehör oder Jalousien ist aus mietrechtlicher Sicht allerdings Obacht geboten.

Die Baubranche boomt in Magdeburg – doch auch die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm gestiegen. So suchen nicht nur Studenten und Familien nach Wohnmöglichkeiten in der City. Es sind auch viele Rentner, die ihre Häuser am Stadtrand gegen ein altersgerechtes Zuhause in der Stadtmitte mit guter umliegender Infrastruktur eintauschen möchten.

Wer dann als Mieter eine zentral gelegene Wohnung bekommen hat, kann sich glücklich schätzen. Beim einem Neubezug sind dabei jedoch einige Dinge zu beachten, was Montagearbeiten anbelangt. Denn es gibt so einiges, was mithilfe von Bohrlöchern befestigt werden muss, ob beispielsweise Bilderrahmen, Handtuchhalter oder Badezimmerspiegel. Bei Schrankwänden und Kommoden ist eine Fixierung mit Winkeln und Dübeln oft ebenfalls notwendig.

Während Wohnungseigentümer völlig frei in der Entscheidung sind, wo und wie gebohrt wird, gibt es für Mieter in puncto Dübellöcher Einschränkungen. Ganz allgemein gehört das Anbringen von Bohrlöchern zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Bohrungen an Fenstern und Fliesen stellen rechtlich jedoch einen Sonderfall dar, da sie sich im Falle eines Auszuges später nicht unbedingt ohne Weiteres wieder instand setzen lassen.

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Bohren am Fenster: Unterschiedliche Urteile zu Jalousien & Co.

Eine Wand für eine Gardinenstange oder -schiene anzubohren, ist erlaubt, da sich die Bohrlöcher mit Spachtelmasse wieder einwandfrei verschließen lassen. Fensterdekos wie Rollos oder Jalousien werden aber häufiger direkt am Fensterflügel festgeschraubt. Hier ist eine nachträgliche Versiegelung hingegen nicht so einfach. Oftmals bleiben nach der Demontage auch trotz Schönheitsreparatur sichtbare Montagespuren zurück.

Die aktuelle Rechtslage dazu ist nicht eindeutig. So gibt es ein Urteil (Az. 3b C 715/06) C 71 , in denen ein Mieter wegen Schraublöchern im Fenster zu Schadenersatzzahlungen an den Vermieter verpflichtet wurden. In einem anderen Urteil (Az. 6 C 285/14) wurde das Anbohren eines Schlafzimmerfensters für eine Fensterdekoration mit Verdunkelungsfunktion wiederum zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung erklärt. Hier bekam also die Mieterin Recht.

Um Rechtstreitigkeiten grundsätzlich aus dem Weg zu gehen, ist daher vorzugsweise eine unverschraubte Montageform angeraten. So gibt es auch die Möglichkeit, Jalousien ohne Bohren anzubringen – zum Beispiel mit einem Klemmhalter. Für Rollos oder Plissees gibt es optional auch Klebemontagen.

Bei einem Fenster, an dem aufgrund von Form, Größe oder Material keine Klemm- oder Klebevorrichtungen stabil angebracht werden können, ist es in jedem Fall empfehlenswert, die Problematik vorab mit dem Vermieter zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

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Bohrlöcher in Wandfliesen

In Räumen, in denen höhere Luftfeuchtigkeit herrscht oder regelmäßig Wasser genutzt wird, ist eine Wandverkleidung mit Fliesen gang und gäbe, da sie sich leicht abwischen lassen. Küche und Bad sind dementsprechend häufig damit ausgestattet.

Größere Hängeschränke müssen hier aufgrund ihres Gewichts fest verdübelt werden. Bohrlöcher in Fliesen dürfen aber nur gesetzt werden, wenn dies bautechnisch unvermeidbar ist. Bietet sich allerdings die Möglichkeit, die erforderlichen Dübellöcher genauso gut in die Fliesenfugen zu setzen, ist dies in jedem Fall vorzuziehen, da sie sich später wieder recht einfach zukitten lassen. Werden Wandfliesen hingegen ohne notwendigen Grund angebohrt, hat der Vermieter Recht auf Schadenersatz.

Für kleinere Hängeelemente wie Duschablagen, Küchenrollen- oder Seifenhalter muss heutzutage oft gar nicht mehr gedübelt werden. Bad- und Küchenaccessoires gibt es mittlerweile in zahlreichen bohrfreien Ausführungen, die zum Beispiel einfach angeheftet oder angeklebt werden. Darüber hinaus gibt es auch praktische Lösungen mit Einhängebügel.

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